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Allgemeine Geschäftsbedingungen der REWA BETON AG

pdfAllgemeine Geschäftsbedingungen der REWA BETON AG (PDF)

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie erfolgen stets zu Nettopreisen ohne Rabatt oder Provision, ausschließlich Mehrwertsteuer.

  2. Unsere Rechnungen sind zahlbar netto und, falls nicht anders vereinbart, ohne Abzug, innerhalb 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum, oder binnen 8 (acht) Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2% (zwei Prozent) Skonto – auf den Nettobetrag ohne MWSt. – soweit das Kundenkonto keinen vorherigen Saldo mehr aufweist.
    Es ist zwischen den Parteien vereinbart, daß für die nicht rechtzeitig bezahlten Rechnungen vollberechtigt die Zinsen gemäß den von unseren belgischen Banken angewandten Zinsen für Kassenkredit mit einem Mindestsatz von 12% (zwölf Prozent) pro Jahr gerechnet werden. Jeder angefangene Monat gilt als abgelaufen.

  3. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung vor. Die Risiken sind zu Lasten des Käufers. Die Anzahlungen können dem Verkäufer erhalten bleiben um eventuelle Verluste beim Wiederverkauf abzudecken.
    Bei Wiederverkauf der Ware, welche Eigentum des Verkäufers ist, tritt der Käufer schon jetzt alle Schuldforderungen aus dem Wiederverkauf an den Verkäufer als Pfand ab, selbst wenn die Ware verarbeitet wurde.
    Der Versand erfolgt nur auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

  4. Eine Rückgabe von Waren kann nur mit unserem Einverständnis gemacht werden, jedoch mit einem Abschlag der Ware von 20% (zwanzig Prozent). Alle Waren müssen an Lager zurück geliefert werden, spätestens 15 (fünfzehn) Tage nach Lieferdatum.

  5. Auf den Preisanfragen und/oder Bestellscheinen des Käufers genannte Einkaufsbedingungen werden als nicht vereinbart bewertet.

  6. Alle Reklamationen müssen schriftlich innerhalb von 4 (vier) Tagen ab Lieferdatum bei uns eintreffen. Es wird angenommen, daß die Ware vom Besitzer, Architekten, Unternehmer oder von einem Stellvertreter in Empfang genommen wurde und durch eine dieser Personen überprüft und akzeptiert wurde.

  7. Die Garantieleistung beschränkt sich ausschließlich auf den Ersatz der Ware, die als schadhaft und/oder als nicht geeignet anerkannt wurde. Alle anderen Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
    Wir haben das Recht, die Rücklieferung von schadhafter Ware zu unserem Lager zu verlangen. Alle auf unsere Waren angewandten Tests geben uns bei ungünstigem Ausgang das Recht zu einer Gegenprobe. Alle daraus entstehenden Unkosten sind im Falle der Warenannahme zu Lasten des Kunden.

  8. Im Falle von Beanstandungen sind die allein die Gerichte von St. Vith oder Verviers oder, nach Einverständnis der Verkäufers, die Gerichte am Wohnsitz des Käufers zuständig.

  9. Es wird formell unter den Parteien vereinbart, dass bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Gesamtrechnungsbetrag um eine Entschädigung von 15 % (fünfzehn Prozent) dieses Betrages oder des vom Kunden geschuldeten Gesamtsaldo, aber mindestens um 25,00 € (fünfundzwanzig Euro) je nicht gezahlter Rechnung, erhöht wird.
    Diese Entschädigung ist von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung nur durch die Zahlungsverzögerung und zusätzlich zu den vertraglichen Zinsen geschuldet.

  10. Falls nicht anders vereinbart trägt der Käufer bei Annahme von Akzeptwechseln alleine die Gebühren, Provisionen und Einziehungsspesen.

  11. Für Lieferverzögerungen kann niemals Schadensersatz verlangt und/oder der Vertrag gekündigt und/oder die Verzögerung einer Zahlung gerechtfertigt werden.

  12. Bei Lieferungen frei Bau/Verwendungsstelle muss die Abladestelle für die Fahrzeuge gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, erfolgt die Entladung an der Stelle, zu der das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Die hierbei entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.

  13. Die Annahme der Aufträge erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Lieferungen zu gewünschten Terminen werden nicht garantiert. Unvorhergesehen und unvorhersehbare Betriebsstörungen, Rohstoffmängel, Überschwemmungen, Brand, Fälle höherer Gewalt und dergleichen berechtigen uns zu Verzögerung oder Aufhebung übernommener Lieferungsverpflichtungen. Verzugsstrafen und Schadensersatzansprüche sind ohne ausdrückliche und vorherige schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen.

  14. Wenn die Kreditwürdigkeit des Käufers sich verschlechtert, behalten wir uns, auch nach teilweisem Versand der Ware, das Recht vor, von dem Käufer die nach unserer Ermessung angebrachten Garantien hinsichtlich einer guten Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen zu fordern. Falls der Käufer diese Forderung nicht erfüllen kann, behalten wir uns das Recht vor, von der vollständigen oder teilweisen Bestellung/Lieferung zurück zu treten

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Kunden aus Deutschland:

pdfAllgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Kunden aus Deutschland (PDF)

REWA BETON AG
Huntheimer Straße 82, RODT
B – 4780 ST. VITH

im Folgenden REWA genannt.

I. Vertragsabschluß

Nachstehende allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte von REWA mit Kunden, die ihren ständigen Wohnsitz oder ihren Firmensitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.

Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

Die Angebote von REWA sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung von REWA oder mit der Durchführung der Lieferung zustande. Mündliche Abreden sind stets unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

II. Vertragsgegenstand

Unsere Produkte sind in Warenbeschreibungen - Normen, bauaufsichtlichen Zulassungen oder ähnlichem – beschrieben. Diese Beschreibungen beinhalten indes keine Zusicherung von Eigenschaften. Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.

III. Lieferung

  1. Der Käufer hat den Bestimmungsort (Entlade- oder Verbrauchsort) sowie den Empfänger bei der Bestellung gewissenhaft anzugeben und Dispositionsänderungen unverzüglich zu melden. Bei einem Verstoß hiergegen sind wir berechtigt, Fracht nachzuberechnen oder Schadensersatz geltend zu machen.

  2. Die Lieferung von Ware erfolgt grundsätzlich in kompletten Ladungen, es sei denn, dass bei Vertragsabschluß ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Ware ist durch den Käufer bzw. Verbraucher rechtzeitig abzurufen. In besonderen Fällen ist ein Lieferplan festzulegen.

  3. Wir bemühen uns, die Lieferungen zu den vereinbarten Terminen fristgerecht auszuführen. Derartige Zusagen sind jedoch unverbindlich, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Käufer kann jedoch 2 (zwei) Wochen nach Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.

  4. Bei Auslieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Entladestelle so eingerichtet ist, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeiten anfahren können, die unverzügliche und sachgemäße Entladung der gelieferten Ware erfolgt, das Lager bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine bevollmächtigte Person an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes und zur Unterzeichnung des Lieferscheins bereitsteht.

    Eine Verletzung dieser Verpflichtungen berechtigt uns insbesondere, die Auslieferung einer angefahrenen Ware zu unterlassen sowie unsere Frachtkosten und/oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen.

  5. Die jeweils gültigen Verlade- und Abrufzeiten werden durch Rundschreiben bekannt gegeben. Das Beladen der Fahrzeuge erfolgt während der bekannten Verladezeiten und in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge. Für evtl. Wartezeiten wird eine Vergütung nicht bezahlt.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungen von REWA sind zahlbar innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Ausstellung ohne Abzug. Skontogewährung erfolgt nur dann und nur insoweit, wie sie Inhalt des Angebotes von REWA ist.

  2. REWA ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden Schecks oder Wechsel dennoch angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Käufer. Diese Kosten sind REWA zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt REWA keine Gewähr.

  3. Überschreitet der Käufer eine gesetzte Zahlungsfrist, so ist REWA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

    Im Falle der Zahlungseinstellung, der Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Käufer, sowie bei jedwedem Bekanntwerden einer Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers ist REWA berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

  4. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindung durch den Käufer ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung seitens des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Geltendmachung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht bei Lieferung wie folgt auf den Käufer über:

  1. Bei Anlieferung durch im Auftrag des Verkäufers fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr mit der Übergabe am Bestimmungsort über. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass zur Wahrung etwaiger Ansprüche aus dem Transport gegen den Frachtführer der Sachverhalt vor Entladung durch eine neutrale Person festgestellt wird.

  2. Bei Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr über, wenn die Ware die Verladegeräte des Lieferwerkes verlässt. Für Schäden, die durch oder während des Transportes der Ware entstehen sowie für Verluste, ist der Verkäufer nicht verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch verunreinigte oder ungeeignete Fahrzeuge und Lademittel entstehen.

VI. Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist er verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und REWA Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich - spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen ab der Anlieferung - schriftlich anzuzeigen. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Mängelanzeige bei REWA maßgeblich. Zeigt sich später ein Mangel oder eine Mengenabweichung, die bei der oben genannten Untersuchung nicht erkennbar war, so muss die Anzeige unverzüglich - spätestens innerhalb einer Woche nach der Entdeckung - gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels sowie der Mengenabweichung als genehmigt.

    Beanstandungen bzgl. eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung.

  2. Die Mängelrüge muss eindeutige Angaben über die Art des beanstandeten Erzeugnisses, die Art des Mangels, die Lieferschein-Nr., ggf. die Chargen-Nummer und das Lieferwerk/Lager enthalten.

  3. Gewichtsbeanstandungen sind auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen geltend zu machen. Grundsätzlich gilt das im Werk festgestellte Gewicht. Bei verpackter Ware können Abweichungen vom Bruttogewicht bis zu 2 % (zwei Prozent) nicht beanstandet werden.

  4. Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht verarbeiten oder weiter veräußern.

VII. Gewährleistung

  1. Bei begründeten Reklamationen erfolgt im Hinblick auf § 439 BGB nach Wahl seitens REWA Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung kann der Käufer die Lieferung mangelfreier Ware oder die Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr; liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, beträgt sie zwei Jahre.

  3. Soweit die Überprüfung einer Reklamation Mangelfreiheit ergibt, ist REWA berechtigt, dem Käufer die angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.

  4. Der Käufer ist verpflichtet, bei einer drohenden Inanspruchnahme aus einer Lieferkette REWA unverzüglich zu informieren.

VIII. Haftungsausschluß

  1. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen REWA sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, gleich ob sie auf Ansprüche aus Vertrag, vertragsähnliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse gestützt werden, insbesondere auf Verzug, Mängel oder unerlaubter Handlung. Für Mängel gilt dies allerdings nur, sofern REWA den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

  2. Dieser Ausschluss gilt nicht für den Rückgriff des Käufers, soweit dieser auf gesetzlichen Ansprüchen des Verbrauchers (§§ 474 ff. BGB n. F.) beruht und er selbst, auch in einer Kette, von einem solchen in Anspruch genommen wurde.

  3. Dieser Ausschluss gilt ebenfalls nicht für schuldhafte Handlungen, die zu Schäden führten, soweit diese aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit resultieren, sowie auch nicht für grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen seitens REWA, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, die zu sonstigen Schäden führten.

  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Haftung für Nebenpflichten

Unsere anwendungstechnische Beratung erfolgt unentgeltlich und nach bestem Wissen und Gewissen unserer Mitarbeiter. Alle Angaben und Auskünfte sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von der Obliegenheit, eigene Prüfungen und Versuche vorzunehmen.

Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist der Käufer verantwortlich.

X. Preisstellung

  1. Die Berechnung unserer Lieferung erfolgt zu den am Liefertag gültigen Preisen, falls nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Unsere Preisangaben verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

  2. Erfolgt die Lieferung oder die Ausführung der Leistung später als vier Monate nach Vertragsabschluß, und ändern sich zwischen dem Vertragsabschluß und der Lieferung oder der Ausführung der Leistung die Preise unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, die Frachten, öffentliche Abgaben, die Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen und/oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern.

  3. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Versandstation. Bei Lieferung frei Empfangsort hat der Empfänger die Fracht einschließlich der Frachtnebenkosten zu tragen.

XI. Sicherungsrechte

Alle Lieferungen erfolgen sowohl unter einfachem als auch erweitertem Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von REWA gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum von REWA.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware oder verarbeitete Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an REWA zu deren Sicherung ab. Der Käufer ist zum Einzug der Forderung ermächtigt und verpflichtet, solange REWA diese Ermächtigung nicht widerruft. Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt ohne ausdrückliche Erklärung von REWA, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. REWA wird von ihrer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

REWA verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % (zwanzig Prozent) übersteigt.

XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Gesetz

  1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung vor (der Käufer ist Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland), so ist dieser Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien DAUN. REWA ist berechtigt, den Käufer nach Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

  2. Es wird vereinbart, dass auf die Vertragsbeziehungen mit REWA ausschließlich deutsches Recht anwendbar ist. Insbesondere wird die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ausgeschlossen.

XIII. Nichtigkeitsklausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine neue zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

Stand 05/2016